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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Vertragsschluss

1.1. Der Vertrag kommt erst durch Annahme der Bestellung durch den Verkäufer zustande. Die Annahme kann schriftlich, per Email oder konkludent durch Lieferung erfolgen. Wenn der Verkäufer die Bestellung nicht annimmt, wird er den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.

 

2.Leistungsbeschreibung

2.1. Die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

2.2. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Ziff 8dieser Bedingungen unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

2.3. Aufgrund der Besonderheiten und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei KFZ-Importen muss der Verkäufer ggfs. Fahrten, wie z.B. TüV-Fahrten, Fahrten in Werkstätten wegen Umrüstungen usw. durchführen. Aus diesem Grund kann sich der Kilometerstand des Fahrzeugs um bis zu 1.000 Meilen erhöhen.

 

3.Lieferfristen / Abnahme

3.1. Die Lieferzeit beträgt, sofern kein verbindlicher Liefertermin vereinbart wird, ca. ____ (Tage/Wochen) ab Vertragsabschluss. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

3.2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang einer Bereitstellungsanzeige des Verkäufers abzunehmen.

 

4.Zahlungsbedingungen

4.1. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 30 Tage nach der Lieferung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

 

5.Eigentumsvorbehalt

5.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

 

6.Nachbesserung

6.1. Will der Käufer bei Vorliegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ist die Sache nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

7.Gewährleistungsfrist / Verjährung

7.1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – einheitlich ein Jahr.

7.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

7.2.1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

7.2.2. Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht

7.2.3. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

7.3. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.

7.4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

7.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

8.Haftung

8.1. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

8.2. Die Regelungen des vorstehenden Abs.>8.1gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

8.3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

9.Aufrechnung

9.1. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

10.Gerichtsstand / Anwendbares Recht

10.1. Ist der Käufer ein Kaufmann oder hat der Käufer seinen Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Sitz des Verkäufers nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.

Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

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Die Fahrzeugbeschreibung dient nur der Allgemeinen Identifizierung des Fahrzeugs und stellt keinerlei Gewährleistung im kaufrechtlichen Sinne dar. Die gemachten Angaben und Beschreibungen sowie Bilder sind unverbindlich und dienen nicht als zugesicherte Eigenschaften. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung bzw. Gewährleistung für Schreib- oder Datenübermittlungsfehler. Ausstattungen sind bitte persönlich zu prüfen. Irrtümer, Änderungen und Zwischenverkauf sind somit ausdrücklich vorbehalten.
** Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls zum Stromverbrauch neuer PKW können dem 'Leitfaden über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und dem offiziellen Stromverbrauch neuer PKW' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der 'Deutschen Automobil Treuhand GmbH' unentgeltlich erhältlich ist unter www.dat.de.
*** Ab dem 1.September 2017 werden bestimmte Neuwagen nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World HarmonisedLight VehicleTest Procedure, WLTP), einem neuen, realistischeren Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen, typgenehmigt. Ab dem 1.September 2018 wird das WLTP den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das derzeitige Prüfverfahren, ersetzen. Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs-und CO2- Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen.

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